Auszug aus dem HGB

Haftungszerifikat
Bestandteil des Umzugsvertrages
Ausfertigungsort und -tag
Versicherungsschein-Nr.
Exemplare

Mit diesem Haftungshinweis zeigt Ihnen der Möbelspediteur an, dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung über Haftungsbegrenzungen und das Verhalten im Schadenfall nachgekommen ist. Auf die rückseitig abgedruckten „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB“ (im folgenden kurz „Haftungsinformation“ genannt) wird ausdrücklich verwiesen.

Haftungsbelehrung – Begrenzung der Haftung des Möbelspediteurs

Innerdeutsche Umzugsverkehre: Die Haftung des Möbelspediteurs für Verlust und Beschädigung des Gutes ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des HGB (Handelsgesetzbuch) der Höhe nach mit 620 EUR/m³ begrenzt. Maßgeblich für die Berechnung dieser Haftungsbegrenzung ist der zur Erfüllung des Umzugsvertrages benötigte Rauminhalt. Die Haftungsbegrenzung kann – nur bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen innerhalb Europas – durch eine Wertdeklaration bei Vertragsabschluss auf den deklarierten Wert angehoben werden. Maßgeblich ist der Zeitwert des Umzugsgutes. Das ist der Wert, der bei Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte angewendet werden muss, wobei Abzüge „neu für alt“ zu berücksichtigen sind.

Innereuropäische Umzugsverkehre: Für Transporte von Umzugsgut von und nach Orten innerhalb Europas wird auch für den ausländischen Streckenanteil die Haftung nach dem HGB einschließlich der weitergehenden Haftung (Wertdeklaration) übernommen.

Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln: Auch in diesem Fall sind die Vorschriften des HGB für die Beförderung von Umzugsgut anzuwenden. Die verschiedenen Haftungsmodi unterschiedlicher Frachtführer sind nur dann anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten. In diesem Fall muss der Beweis für das Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke geführt werden.

Befreiung von der gesetzlichen Haftung: Der Möbelspediteur ist von seiner gesetzlichen Haftung für Schäden befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der in den „Besonderen Haftungsausschüsse“ (siehe Haftungsinformation) benannten Gefahren resultiert. Auch Schäden, die der Möbelspediteur bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte (unabwendbares Ereignis), sind von seiner Haftung ausgeschlossen. Dies können unter anderem Naturkatastrophen oder durch vergleichbare Ereignisse verursachte Schäden,höhe Gewalt, Schäden durch Raub oder unvermeidbare Verkehrsunfälle mit anschließender Fahrerflucht sein. Sämtliche Ausschlüsse gelten sowohl für die Grundhaftung (620 EUR/m³), als auch die die durch Deklaration erhöhte Haftung (Wertdeklaration).

Weitergehende Schadenersatzleistungen können durch den Abschluss einer Transportwarenversicherung für Umzugsgüter auf Neu- oder Zweiwertbasis erreicht werden.

Antrag auf Abschluss einer Transportwarenversicherung / Wertdeklaration
Transportwarenversicherung zum Neuwert
Die Versicherungssumme soll dem Wiederbeschaffungswert des gesamten Umzugsgutes entsprechen, mindestens 765 EUR/qm Wohnfläche der letzten Wohnung, um Unterversicherung zu vermeiden.
Transportwarenversicherung zum Zeitwert
Die Versicherungssumme entspricht dem Wert, der bei Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte aufgewendet werden muss, wobei Abzüge „neu für alt“ zu berücksichtigen sind.
Versicherungssumme EUR______ Beitrag:_____% von der Versicherungssumme zzgl. gesetzlicher Versicherungssteuer
Der Versicherungsumfang richtet sich nach den Versicherungsbedingungen der Transportwarenversicherung für Umzugstransporte. Der Möbelspediteur stellt Ihnen ein Versicherungszertifikat (Police) als Versicherungsbestätigung zur Verfügung.

Gesetzliche Haftung in Höhe des deklarierten Wertes (nur möglich bei Umzügen innerhalb Europas) – kostenpflichtig
Der Wert des Umzugsgutes wird deklariert in EUR_____
Für die Haftungserweiterung bis zu diesem Wert wird ein erhöhtes Frachtentgelt berechnet
Berechnungsgrundlage ist der Beitrag, der über die gesetzliche Haftung des Möbelspediteurs hinausgeht.
Gesetzliche Grundhaftung des Möbelspediteurs
Auf den Abschluss einer Transportwarenversicherung oder die Deklaration eines höheren Wertes wird ausdrücklich verzichtet. Die Höchsthaftung beläuft sich damit auf 620 EUR/ m³ des für die Erfüllung des Umzugsvertrages benötigten Rauminhaltes.

Das Verhalten bei Entladung und im Schadenunfall ist ausdrücklich in den Haftungsinformationen dargestellt. Hier wird auch auf die entsprechenden Ausschlussfristen hingewiesen, die gesetzlich geregelt sind.

Ich/wir habe(n) von den Hinweisen, den rückseitigen Haftungsinformationen und ggf. den Vertragsbedingungen zur Transportwarenversicherung zustimmend zur Kenntnis genommen. Im Fall des Abschlusses einer Transportwarenversicherung wird hiermit der Erhalt des Versicherungszertifikates (Police) als Versicherungsbestätigung durch den Umziehenden/Auftraggeber bestätigt. Falls der Empfänger des Umzugsgutes ein Dritter sein wird, verpflichte/n ich/wir mich/uns diesen zu informieren, wie er sich bei der Entladung und im Schadenunfall zu verhalten hat, um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern.

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß §451g HGB

Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten innerhalb Europas wird auch für den ausländischen Streckenanteil die Haftung nach dem HGB einschließlich der weitergehenden Haftung (Wertdeklaration) übernommen. Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln: Auch in diesem Fall sind die Vorschriften des HGB für die Beförderung von Umzugsgut anzuwenden. Die verschiedenen Haftungsmodi unterschiedlicher Frachtführer sind nur dann anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten. In diesem Fall muss der Beweis für das Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke geführt werden.

Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes und der Zeit von Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbeitrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter (m³) Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht zu Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruhen, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
3. Behandeln, Verladen, oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern.
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb, Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles auf einer der unter 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlüße nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzliche Haftung zu vereinbaren.

Transportwaren-Versicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens einen Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt rechtzeitige Absendung.

Gefährliche Güter
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeiten, explosive Stoffe etc.)